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Das Beste fürs Kind/Enkelkind

Die drei größten Risiken sind: Unfallfolgen, Pflegefall und eine künftige Berufsunfähigkeit.

BU-Vorsorge
Bereits ab Geburt den Gesundheitszustand konservieren, um später eine BU-Versicherung ohne erneute Gesundheitsfragen erhalten
Unfall-Vorsorge
Kinder erobern die Welt, probieren sich in Sport und Umwelt aus. Unfallgefahren sind in Kinderjahren besonders groß. Vorsorge ist wichtig.
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Wie erhalten Kinder Pflegeleistungen?

Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Die damit bestehenden Besonderheiten über die Bemessung des Pflegebedarfs müssen also bei der Beantragung auf Pflegeleistungen für Kinder berücksichtigt werden. Aufgrund dieser speziellen Voraussetzungen werden bei Kindern die Pflegebedürftigkeit regelmäßig (meist jährlich) überprüft, um hier auch die Entwicklung des Kindes angemessen berücksichtigen zu können.


Was bedeutet „altersbedingter Hilfebedarf“?

Im Gegensatz zu den Erwachsenen muss bei Kindern ein „natürlicher altersbedingter Hilfebedarf“ von dem ermittelten Pflegeaufwand abgezogen werden, sonst würde jedes Kind, was einen natürlichen Hilfebedarf benötigt ein Pflegefall sein. Besonders Kleinstkinder benötigen ja viel natürlichen Hilfebedarf. Mit steigendem Alter reduziert sich der alterstypische Hilfebedarf. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs ist also nicht der „natürliche altersbedingte Hilfebedarf“, sondern nur der darüber hinausgehende Pflegeaufwand (wird also von dem ermittelten Bedarf abgezogen). Aufgrund des veränderten natürlichen Hilfebedarfs je erreichtem Alter, gibt es zur Orientierung feste Werte in den Altersstufen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 15.03.2012 entschieden, dass bei der Berechnung der Abzugswerte für den normalen Grundpflegebedarf bei Kindern (§ 15 Abs. 2 SGB XI) ein Mittelwert aus dem in der jeweiligen Altersgruppe genannten höchsten und niedrigste Rahmenwert zu bilden ist.


Richtlinien, Werte bzw. Tabelle  zur Ermittlung des Hilfebedarfs für Kinder

  1. ab 09.2006
  2. vor 09.2006
Alter in Jahren 0-0,5 0,5-1 1-1,5 1,5-2 2-3 3-4 4-5 5-6 6-7 7-8 8-9 9-10
Abzug in Minuten 236 226 219 196 159 115 70 44 28 16 8

3

 


Quelle: Bundessozialgericht  vom 15.03.2012, AZ: B 3 p 1/11R
Link Urteil: mehr gn
Presse-Mitteilung Nr. 14/12 vom 11.4.2012: mehr gn

Hinweis:
Das BSG erklärt, dass mit den am 01.09.2006 in Kraft getretenen „neuen“ Richtlinien dies nicht einer entsprechenden Logik entspricht und somit  in der Vergangenheit zu Unrecht praktiziert wurde. Somit gilt das Urteil rückwirkend ab dem 01.09.2006.

Alter in Jahren 0-0,5 0,5-1 1-1,5 1,5-2 2-3 3-4 4-5 5-6 6-7 7-8 8-9 9-10
Abzug in Minuten 242-229 229-222 222-216 216-175 175-142 142-88 88-52 52-35 35-21 21-10 10-6 6-0


Alte Tabelle und wurde rückwirkend ersetzt durch das Urteil vom Bundessozialgericht vom 15.03.2012, AZ: B 3 p 1/11R.



Beispiel einer Berechnung: laut Tabelle "ab 09.2006"

Alter des Kindes:  1 Jahr 7 Jahre
 Pflegebedarf:  500 Minuten 130 Minuten
 Abzug:  219 Minuten 16 Minuten
 Pflegebedarf:  281 Minuten  114 Minuten


Wenn jedoch für die Pflegestufe I (bis 31.12.2016)  mindestens 90 Minuten erforderlich sind, könnte eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI – (Soziale Pflegeversicherung) nicht vorliegen. Umso jünger die Person ist, umso schwieriger könnte eine Anerkennung einer Pflegebedürftigkeit werden. Mit der Änderung ab 01.2017 könnte sich die Anspruchsgrundlage verbessern, da die eingeschränkte Alterskompentenz besser berücksichtigt wird (weiter unten lesen).


Besonders betroffen sind kranke und behinderte Kinder
Bei kranken oder behinderten Kindern kann der Hilfebedarf besonders groß sein, z. B. aufgrund eines Geburtsfehlers (wir hatten den Fall, das aufgrund einer ärztlichen Fehlbehandlung das Kind blind zur Welt kam), aber auch Langzeitfolgen aufgrund angeborenen Erkrankungen oder Behinderungen, die auch erst später eintreten können (z. B. durch Gendefekte), durch wesentlich höhere intensive, medizinische Behandlungen, oder aufgrund von erheblichen Allergien die eine Ernährung erschweren oder die Einschränkung der Mobilität kann den Hilfebedarf erhöhen.  Da das erste Lebensjahr ist kann eine Besonderheit darstellen und besondere nachweise Verlangen. Auch bei privaten Versicherungen findet man nicht selten Einschränkungen für das erste Lebensjahr.

Eingeschränkte Alterskompetenz
Nicht nur für ältere Personen gilt, dass eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz zu einer entsprechenden Leistungsanerkennung führen kann. Liegt eine erheblich oder in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz vor, könnte es Leistungen auch im Rahmen des § 45a Abs. 2 SGB XI geben, wenn im Vergleich zu einem gleichaltrigen, altersentsprechend entwickelten gesunden Kind Abweichungen bestehen. Auch in bestimmten Fällen kann auch eine eingeschränkte Alltagskompetenz bei einem geistig schwerbehinderten Säugling vorliegen. Das sollte unbedingt bei Leistungsansprüchen mit berücksichtigt werden. Ab 01.01.2017 könnte die Durchsetzung der Ansprüche aufgrund bestehender Pflegegrade günstiger ausfallen.


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